Abgaben im Tourismusgesetz
Ein Stellplatz muss bei Aufnahme auch von Wohnwagen pro Stellplatz 40.- pro Jahr Beherbergungsabgabe bezahlen. Wenn der Stellplatz nur Wohnmobile zulässt, entfällt diese Gebühr.
Grundlage ist die Tourismusverordnung des Kantons:
III. Abgaben
(3.1.)1. Beherbergungsabgabe
Art. 6
Abgabesatz
1
Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr:
a) in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.–
b) in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.–
c) auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.–
d) in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.–
e) in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.–
f) in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.–